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Vertragsärztinnen und -ärzte haben einen Anspruch auf Genehmigung eines Enlastungsassistenten

Mitgeteilt von Ehemalige

Vertragsärztinnen und Ärzte haben einen Anspruch auf Genehmigung eines Entlastungsassistenten bis zu einer Dauer von sechsten 30 Monaten wären Zeiten der Kindererziehung unabhängig vom Alter des Kindes. Das Merkmal sechsten 30 Monate bezieht sich nicht auf das Alter des Kindes mit der Folge, dass der Anspruch nur bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres geltend gemacht werden könnte.

 

So die Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen.

Die Antragstellerin war als Fachärztin niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Auf ihren Antrag hin genehmigte die Antragsgegnerin wegen der Erziehungszeit des geborenen Sohnes die Beschäftigung eines Entlastungsassistenten für 20 Stunden pro Woche. Die Genehmigung über das dritte Lebensjahr des Kindes wurde von der Beklagten abgelehnt.

Aus den Gründen:

….. Rechtsgrundlage für das Begehren der Ärztinnen war § 32 Ärzte-ZV. Danach hat der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit persönlich in freier Praxis auszuüben. Bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an ärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung kann er sich innerhalb von zwölf Monaten bis zur Dauer von drei Monaten vertreten lassen. Eine Vertragsärzten kann sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Entbindung bis zu einer Dauer von zwölf Monaten vertreten lassen. Dauert die Vertretungen als eine Woche, so ist sie der kassenärztlichen Vereinigung mitzuteilen.