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Verzögertes Handeln als ärztlicher Fehler

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Gebieten die ärztlichen Standards unverzügliches Handeln, stellt ein Zögern des Arztes einen Behandlungsfehler dar.
So gilt in der Gefäßchirurgie, dass ein akuter Gefäßverschluss (Ischämie) akut – also sofort – zu behandeln ist. Das zögerliche Verhalten des Behandlers stellt in der Regel dann einen groben Behandlungsfehler dar, wenn dadurch dem Patienten die einzige Möglichkeit zum Erhalt des betroffenen Organs / Körperteils (hier ging es um eine Hand des Patienten) genommen wird.

OLG Hamm vom 19.11.2019 - 26 U 30/19

 
Der Kommentar von Rechtsanwalt Foerster: „Der zweite Aspekt war für das Haftungsverfahren entscheiden. Denn mit der Festlegung auf einen groben Behandlungsfehler kamen dem Patienten einige wesentliche Beweiserleichterungen zu.“