Vorsorgevollmacht gegen gesetzliche Betreuung
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Soll ein Vorsorgebevollmächtigter dadurch entmachtet werden, in dem ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis Widerruf von Vollmachten (§ 1896 Abs. 4 BGB) bestellt wird, hindert der Widerruf der Vollmacht durch den zwischenzeitlich bestellten Betreuer den Vorsorgebevollmächtigten nicht, im Namen des Betroffenen Rechtsmittel gegen die Betreuerbestellung einzulegen. Denn, so der Bundesgerichtshof (BGH), die Interessen des Betroffenen im Betreuungsverfahren wahrzunehmen ist ein der Vorsorgevollmacht immanentes und der Verfügungsgewalt des Betreuers entzogenes Recht.
BGH vom 12.12.2018 zum Az. XII ZB 387/18
Der Praxistipp von Rechtsanwalt Foerster: „Vorsorgebevollmächtigte haben auch in einem späteren gesetzlichen Betreuungsverfahren recht weitreichende Rechte. Das allerdings trifft nicht auf alle Vorsorgebevollmächtigten zu, was bei Erteilung einer Vorsorgevollmacht berücksichtigt werden muss.“