Vortrag der Gegenseite bei Bestimmung des Versicherungsfalls
Mitgeteilt von Ehemalige
Bei der Frage, ob ein Versicherungsfall gegeben sei, berücksichtigte in dem Fall, den der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden hatte, die Versicherung auch den Vortrag der Gegenseite – und lehnte eine Eintrittspflicht ab. Dieses Vorgehen lehte nun aber der BGH seinerseits ab. Der Versicherer habe sich seinem eigenen Versichterten gegenüber grundsätzlich solidarisch zu zeigen (sgn. Solidaritätszusage). Das aber erzwinge, dass der Versicherer den Versicherungsschutz alleine aus der Sicht seines Versicherten zu überprüfen habe. Andersfalls hätte die Gegenseite die Möglichkeit, alleine mit Behauptungen den Rechtschutz des Versicherten zu unterlaufen und damit dessen Position zu schwächen. Ein solches Vorgehen würde also den eigenen Versicherten unangemessen benachteiligen.
BGH vom 31.03.2021 zum Az. IV ZR 221/19