Wegfall der Vergütung bei Einsatz unzureichend qualifizierten Personals
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Haben Pflegedienst und Pflegebedürftiger im Vertrag vereinbart, dass bei dem Pflegebedürftigen nur Pflegefachkräfte zum Einsatz kommen, so entfällt für den Pflegedienst die vereinbarte Vergütung dem Grunde nach bereits dann, wenn er minder qualifizierte Mitarbeiter einsetzt. Nach Auffassung des BGH kommt es dann nicht darauf an, ob die pflegerische Leistungen im übrigen ordnungsgemäß erbracht wurden. Alleine die nicht ausreichende Qualität der Mitarbeiter rechtfertigt folglich ein Leistungsverweigerungsrecht des Pflegebedürftigen wegen vollständigen Nichterbringens der vertraglich geschuldeten Leistung.
BGH vom 16.06.2014 zum Az. 4 StR 21/14