Werbung eines Bautechnikers als Architekt
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Es ist wettbewerbswirig, wenn ein Bautechniker auf seiner Hompage mit dem Begriff „Büro für Architektur“ oder „Architekturbüro“ wirbt, auch wenn er die von ihm beworbene Leistung u.U. erbringen darf und ggf. auch in gleicher Qualität. Denn durch die Verwendung dieser Begriff würde bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrkreise der Eindruck erweckt, die beworbenen Leistungen würden tatsächlich von einem ausgebildeten und qualifizierten Architekten erbracht.
LG Bayreuth vom 27.10.2020 - Az. 32 O 710/19)