Wertersatz beim Widerruf bei einer Online-Partnervermittlungsbörse
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Die Such nach einem Partner im Internet ist angenehm. So schloss ein Kunde einen entsprechenden Vertrag, ließ sich ein Persönlichkeitsprofil erstellen, Partnervorschläge machen und … fand seine Traumfrau nur eine Woche später ganz altmodisch über einen Kumpel. Also widerrief er innerhalb der 14-Tages-Frist den Partnervermittlungsvertrag. Doch die Plattform verlangte eine Entschädigung für ihre Leistungen.Zu Recht, urteilte das OLG Hamburg. Wertersatz kann verlangt werden. Und der muss nicht zwingend zeitanteilig berechnet werden. Vielmehr kann die Plattform für ihre Leistungen eine angemessene Bezahlung verlangen.
OLG Hamburg vom 2.3.2017 zum Az. 3 U 122/14