Zahlungspflicht der Miete nach Trennung
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Trennt sich ein Ehepaar und verbleibt einer der Ehegatten in der Wohnung, ist dieser im Innenverhältnis – als im Verhältnis der Ehegatten untereinander – alleine zur Zahlung der Miete verpflichtet. Das hat das Oberlandegericht Köln jüngst entschieden. Allerdings billigte es dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten eine Überlegensfrist von drei Monaten zu. In dieser Zeit müsse sich der ausziehende Ehegatten noch hälftig an der Miete beteiligen.
OLG Köln vom 12.7.2018 zum Az. 10 UF 16/18
Der Praxistipp von Rechtsanwalt Foerster: „Nicht verwechselt werden darf diese Zahlungspflicht aus dem Innenverhältnis mit der Zahlungspflicht gegenüber dem Vermieter. Stehen beide (Noch-)Ehegatten im Vertrag, kann sich der Vermieter an jeden über die gesamte Miete wenden. Er kann sich also auch an den Ehegatten wenden, der ausgezogen ist!“