Zu den Grenzen einer Befreiung nach § 246 Abs. 12 BauGB
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Wird durch die Errichtung und den Betrieb einer zentralen Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber (ZEA) mit 952 Plätzen in einem reinen Wohngebiet der Gebietserhaltungsanspruch der Anwohner beeinträchtigt, da das geplante Vorhaben nicht mehr als kleine Anlage für soziale Zwecke angesehen werden kann, welche in einem reinen Wohngebiet gem. § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmesweise zulässig wäre, ändert auch eine nach § 246 Abs. 12 BauGB erteilte Befreiung von der Festsetzung der Art der baulichen Nutzung hieran nichts. Voraussetzung für die Befreiung ist, dass diese auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
VG Hamburg, Beschluss vom 12.02.2016 - 7 E 6816/15 (noch nicht rechtskräftig)