Zum Freistellungsanspruch des Architekten bei Plangsmängeln des Fachplaners
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Ist die Planung des vom Architekten beauftragten Fachplaners mangelhaft und hat sich der Planungsmangel bereits im Bauwerk des Auftraggebers verkörpert, so ist der Schaden des Architekten darin zu sehen, dass dieser gegenüber dem Auftraggeber hinsichtlich des Planungsmangels zum Schadensersatz verpflichtet ist. Der Fachplaner hat den Architekten im Wege des Schadensersatzes von den Schadensersatzansprüchen des Auftraggebers freizustellen.
Sofern Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjährt sind, obliegt es dem Architekt im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gegenüber dem Fachplaner, die Einrede der Verjährung zu erheben. Dies deshalb, weil der Fachplaner ein schützenswertes Interesse daran hat, den Architekten nur insoweit von seiner Schuld gegenüber dem Auftraggeber befreien zu müssen, als der Architekt selbst in Anspruch genommen werden kann. Eine Sekundärhaftung des Architekten, die eine Berufung auf die Einrede der Verjährung ausschließt, stellt einen eigenen Haftungsgrund im Vertragsverhältnis Auftraggeber – Architekt dar, die sich der zur Freistellung verpflichtete Fachplaner nicht zurechnen lassen muss.
Der Architekt kann den Honoraranspruch des von ihm beauftragten Fachplaners auch dann aufgrund von Planungsmängeln mindern, wenn der Auftraggeber sein Honorar vollständig gezahlt hat.
BGH, Urteil vom 28.01.2016 - VII ZR 266/14