Zur Abnahmeverweigerung gem. § 12 Abs. 3 VOB/B
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Protokolle über durchgeführte Druckprüfungen dienen zum Nachweis des Werkerfolges und sind – anders als Schaltpläne oder Bedienungsanleitungen – für die Funktionstauglichkeit des Werkes nicht erforderlich. Der Auftraggeber ist daher nicht berechtigt, die Abnahme wegen fehlender Prüfprotokolle hinsichtlich einer durchgeführten Dichtigkeits- und Druckprüfung zu verweigern.
OLG Köln, Urteil vom 07.08.2015 - 19 U 104/14