Zur anderweitigen Verwendung von Schadensersatz wegen Mängeln
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
In einem Verfahren machte das Land Nordrhein-Westfalen als Betreiberin eines Krankenhauses einen Schadensersatzanspruch gegen drei ausführende Unternehmen gem. § 13 Abs. 7 Nr. 3 VOB/B in Verbindung mit § 133 UmwG geltend. Grund waren angeblich mangelhafte Fliesenarbeiten. Vorrangig wurden Mängelbeseitigungskosten für 138 Nasszellen und 11 Stationsküchen sowie bei stationsweiser Auslagerung des Krankenhauses erforderlichen Kosten geltend gemacht. Mit der Mängelbeseitigung hatte das Land aber noch nicht begonnen. Auch ob überhaupt eine Mängelbeseitigung erfolgen würde war zum Zeitpunkt des Klageverfahrens unklar.
Das OLG Köln stellte nun fest:
1. Dem Auftraggeber kann die für die Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen auch dann ersetzt verlangen, wenn deren Beseitigung noch nicht erfolgt aber noch möglich ist.
2. Der Schaden liegt in dem Mangel selbst. Der Auftraggeber hat daher einen Anspruch auf Abgeltung dieses Schadens in Höhe des für die Mängelbeseitigung erforderlichen Geldbetrages. Ob dieser Geldbetrag durch den Auftraggeber auch zur Mängelbeseitigung verwandt wird, ist dagegen unerheblich.
3. Wird die in einem Abnahmeprotokoll befindliche Regelung „Alle Mängelansprüche und Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.“ bei Abnahme durch entsprechende Streichung in „Alle Mängelansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.“ abgeändert, so verzichtet der Auftraggeber dadurch nicht auf die Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche wegen Baumängeln.
4. Der Mangel der Bauleistung muss durch den Auftraggeber nur seinem äußeren Erscheinungsbild nach hinreichend genau beschrieben und das Schadensbild dargelegt werden. Sämtliche Mangelursachen werden dadurch zum Gegenstand der Mängelrüge erhoben.
OLG Köln, Urteil vom 10.11.2016 - 7 U 97/15