Zur Arglisthaftung des Architekten nach Ablauf der Gewährleistungsfrist
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
1. Wenn der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt an einem besonders überwachungsbedürftigen Bauteil überhaupt keine Bauüberwachung vorgenommen hat, kann dies unter Umständen auch nach Ablauf der fünfjährigen Gewährleistungsfrist zu einer Arglisthaftung des Architekten führen, sofern sich dieser der Notwendigkeit der Bauüberwachung bewusst war.
2. Der Bauherr muss den Gegenbeweis führen, sofern der Architekt im Prozess behauptet, dass ihm die Notwendigkeit der Bauüberwachung nicht bewusst gewesen sei. Ein Anscheinsbeweis zugunsten des Bauherrn besteht in diesem Fall nicht.
OLG Brandenburg, Urteil vom 03.06.2016 - 11 U 183/14