Zustandekommen eines Architektenvertrages
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Eine Architektenvertrag kommt nicht durch das bloße Tätigwerden des Architekten zustande. Welche Leistungen der Architekt im Einzelfall zu erbringen hat, ergibt sich aus dem konkreten Leistungsbild und den entsprechenden Parteivereinbarungen. Es besteht demnach keine Vermutung für die Übernahme der Vollarchitektur durch den Architekten.
Um seinen Honoraranspruch durchzusetzen muss der Architekt den genauen Leistungsumfang darlegen und beweisen, insbesondere dann, wenn der Vertragstext diesbezüglich nicht eindeutig ist auch Dritte mit der Erbringung von Planungsleistungen beauftragt waren.
Auch die HOAI, die nur die Vergütung von Architektenleistungen regelt, dient für die Ermittlung des Inhalts von Architektenverträgen allenfalls als Auslegungshilfe.
Ein Vertrag zwischen dem Bauherr und dem Architekten kommt grundsätzlich nicht durch das reine Tätigwerden des Architekten zustande.
Nimmt der Bauherr die vom Architekten erbrachten Leistungen aber entgegen und ist ein entsprechender Annahmewille des Bauherrn aufgrund weiterer Umstände unstreitig oder bewiesen, so kann im Einzelfall ein konkludenter Vertragsschluss zu bejahen sein.
(OLG Düsseldorf vom 14.10.2014 zum AZ. 22 U 104/04)